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Statuten des Verbandes

(im Falle eines Rechtsstreits ist die französische Version verbindlich)

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Die „Swiss Society for Occupational Health in Health Care Facilities" (SOHF) ist ein Verband im Sinne von Art. 60 des ZGB.

Art. 2

Der Sitz der Gesellschaft ist an der Amtsadresse des Sekretärs.

Art. 3

Die Ziele des Verbandes sind :

a) Die Qualität der Betriebsärztlichen Dienste in Gesundheitsinstitutionen fördern.

b) Seinen Mitgliedern die Möglichkeit eines Erfahrungsaustausches sowie einer Zusammen-arbeit in gemeinsamen Projekten geben.

c) Einen kompetenten Gesprächspartner stellen, der die Schweizerischen Gesundheitsinstitutionen gegenüber beruflichen Verbänden oder Behörden, sowie gegenüber der Direktion der Gesundheitsdienste vertritt.

d) Als Konsultationsorgan dienen bei der Definition und Anwendung von Vorsorgemassnahmen beim Personal der Gesundheitsdienste.

e) Die Entwicklung einer Zusammenarbeit mit europäischen Institutionen, die sich mit demselben Interessensgebiet beschäftigen.

 

II. Organisation

Art. 4

Der Verband umfasst ordentliche und ausserordentliche Mitglieder, institutionelle Mitglieder, Kollektivmitglieder, Ehrenmitglieder und Honorarmitglieder.

a) Ordentliches Mitglied der SOHF können alle diplomierten Ärzte werden, die eine berufliche Aktivität als Betriebsarzt im Gesundheitsdienst einer schweizerischen Gesundheitsinstitution ausüben. Als Gesundheitsinstitutionen gelten die Spitäler, die Kliniken, die medizinischen Polikliniken oder Zahnpolikliniken, die Pflegeheime, medizinische Gruppierungen von mindestens 10 Mitarbeitern und die Spitex-Verbände. Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht und sind in alle Ämtern der Gesellschaft wählbar. Sie entrichten den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

b) Als ausserordentliches Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes und nach Abstimmung an der Generalversammlung aufgenommen werden, wer die Bedingungen von Artikels 4a nicht erfüllt. Dieses nimmt an der Generalversammlung teil und hat kein Stimmrecht und kann nicht in den Vorstand gewählt werden. Es bezahlt den gleichen Jahresbeitrag wie die ordentlichen Mitglieder.

c) Die schweizerischen Gesundheitseinrichtungen können dem Verband als institutionelle Mitglieder beitreten. Die institutionellen Einrichtungen unterstützen die Vereinigung. Sie engagieren sich in der Förderung eines qualitativ guten Betriebsärztlichen Dienstes in ihrer Institution. Der oder die Betriebsaerzte dieser Einrichtung werden automatisch als ordentliches Mitglied in den Verband aufgenommen ohne den Jahresbeitrag bezahlen zu müssen. Der Vorstand ist für die Aufnahme der institutionellen Einrichtungen zuständig. Er informiert die Mitglieder bei der Generalversammlung. Die institutionellen Einrichtungen bezahlen einen Jahresbeitrag, der an der Generalversammlung bestimmt wird.

d) Andere rechtlich konstituierte Institutionen können als Kollektivmitglied aufgenommen werden, ohne Einfluss auf die Entscheidungen des Verbandes. Sie haben kein Wahlrecht. Diese können an wissenschaftlichen Versammlungen teilnehmen. Die Kollektivmitglieder unterstützen den Verband und entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Minimalhöhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand legt der Generalversammlung die Aufnahme der Kollektivmitglieder vor.

e) Die Ehrenmitgliedschaft wird denjenigen Persönlichkeiten zugesprochen, welche die Gesellschaft besonders ehren möchte. Sie können als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied aufgenommen werden. Jedes Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstands hin von der Generalversammlung ernannt. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds muss unter Erwähnung seines Namens auf der Tagesordnung der Generalversammlung erscheinen. Der Vorstand kann ein Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten auf Lebzeiten ernennen. Das Ehrenmitglied bezahlt keine Jahresbeiträge.

f) Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder, die ihre berufliche Aktivität aufgebeben haben, werden auf Wunsch zum Honorarmitglied des Verbandes befördert. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil. Sie bezahlen keine Beiträge mehr.

Art. 5

Alle Anträge auf Mitgliedschaft müssen schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Der Kandidat gilt als provisorisch aufgenommen, wenn er die, unter Art. 4 aufgeführten Anforderungen erfüllen kann und kein Vorstandsmitglied einen Einwand hat. Der Kandidat wird als ordentliches- oder ausserordentliches Mitglied aufgenommen, falls während der Generalversammlung kein Einspruch erfolgt. Bei einem begründeten Einwand wird an der Mitgliedversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit entschieden.

Die Gründungsmitglieder erhalten automatisch den Status eines ordentlichen oder ausserordentlichen Mitglieds, sofern sie die Konditionen von Artikel 4 erfüllen.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt im Falle eines Austrittes, eines Ausschlusses, einer Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder Wegfall der statuarischen Voraussetzungen von Art. 4.

a) Das Mitglied muss seine Kündigung schriftlich dem Präsidenten einreichen.

b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich Machenschaften zuschulden kommen lässt, die den Zielen der Gesellschaft schaden. Der Ausschluss kann von jedem Mitglied erfolgen und muss schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht werden. Dieser kann die Anfrage eines Ausschlusses nur einstimmigen Beschluss verwerfen; andernfalls wird der Antrag auf Ausschluss automatisch in die Traktanden der Generalversammlung aufgenommen. Ein Ausschluss wird in der Generalversammlung in geheimer Abstimmung bestätigt, wenn eine Zweidrittels-Mehrheit vorliegt. Der Vorstand teilt den Entscheid dem Beteiligten schriftlich mit.

c) Die Mitglieder, die nach der 3. Mahnung ihren Jahresbeitrag schuldig geblieben sind, werden aus dem Verband ausgeschlossen. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich.

d) Der Ausschluss als Mitglied erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art.4 nicht mehr gegeben sind. Dies ist im besonderen der Fall, wenn ein Mitglied seine Tätigkeit als Betriebsarzt einer Schweizerischen Institution im Gesundheitsdienst niederlegt. Ausnahme besteht für Ärzte, die keine berufliche Aktivität mehr ausüben. Diese können auf Wunsch als Ehrenmitglied aufgenommen werden.

 

III. Organe

Art. 7

Die Organe der Vereinigung sind :

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren

Art. 8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und entscheidet über alle Fragen, sofern diese nicht ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen. Diese wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Einladung mit der Traktantenliste wird den Mitgliedern schriftlich, zirka einen Monat vor Abhalten der Versammlung zugestellt. Der Vorstand schlägt die zur Abstimmung angetretenen Mitglieder für die Bildung des neuen Komitees, für das Amt des Präsidenten, sowie für den Kontenprüfer vor. Alle ordentlichen Mitglieder die eines der Ämter antreten möchten, können ihre Bewerbung mindestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich einreichen oder sie können sich vor Beginn der Generalversammlung an den Vorstand wenden. Weitere Vorschläge, die als Traktanden zu behandeln sind, sollten mindestens eine Woche vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern einberufen werden.

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung während der Versammlung statt. Das absolute Stimmenmehr muss erreicht werden. Die Generalversammlung setzt den Mitgliederbeitrag fest, erledigt Beschwerden gegen die übrigen Vereinsorgane, beschliesst die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern, die Aenderung der Statuten, die Auflösung der Vereinigung sowie alle anderen Geschäfte, die ihr vom Vorstand überwiesen werden. Sie genehmigt die Berichte des Vorstands, des Kassierers und der Rechnungsprüfer und erteilt Decharge.

Ausser in Situationen, für welche die Statuten eine andere Vorgehensweise vorsehen, werden die Abstimmungen durch Handerheben abgehalten. Das absolute Stimmenmehr muss erreicht werden. Der Präsident bestimmt zu Beginn der Sitzung zwei Stimmenzähler. Eine geheime Abstimmung kann verlangt werden. Diese wird durchgeführt, wenn mindestens 3 ordentliche Mitglieder dies verlangen.

Art. 9

Der Vorstand setzt sich aus einem Präsidenten sowie, in der Regel, fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Der Vorstand bestimmt den Vize-Präsidenten, den Sekretär und den Kassierer in eigener Kompetenz. Der Präsident und der Vorstand sind für ein Jahr gewählt. Der Vorstand verfolgt die Ziele der Gesellschaft, verwaltet die Geschäfte des Verbandes und vertritt diesen offiziell nach aussen. Er entscheidet über alle Geschäfte die, gemäss den Statuten, nicht in den Verhandlungsbereich anderer Organe fallen. Er ist im einzelnen für die Gründung von Kommissionen verantwortlich, die Anliegen prüfen, die ihnen vorgetragen wurden oder die der Verband bearbeiten möchte. Die Kommissionen setzen sich aus Mitgliedern des Verbandes oder aus externen Experten zusammen. Der Vorstand organisiert die Generalversammlung und wissenschaftliche Sitzungen. Er steht in engem Kontakt mit medizinischen und wissenschaftlichen Verbänden, sowie offiziellen Instanzen.

Der Präsident (oder sein Stellvertreter) repräsentieren die Vereinigung gegenüber Dritten unter Vorbehalt der Artikel 11 + 12. Er übernimmt den Vorsitz der administrativen Sitzungen der Generalversammlung.

Der Sekretär führt die administrativen Dossiers. Er trägt die Verantwortung für die Gesellschaftsarchive. Der Sekretär kann durch andere Vorstandsmitglieder unterstützt werden.

Der Kassier führt die Konten der Gesellschaft, kassiert die Jahresbeiträge, erledigt die laufenden Zahlungen und diejenigen, zu denen der Vorstand und die Generalversammlung den Auftrag geben. Er legt die gesamten Abrechnungen und Kontoauszüge den Rechnungsprüfern und der Generalversammlung vor.

Art. 10

Die beiden Rechnungsprüfer werden für einen Zeitraum von einen Jahr ernannt. Sie sind für die Übernahme ihrer Aufgaben erneut wählbar. Sie kontrollieren die Rechnungsführung, erstellen den Geschäftsbericht für die Generalversammlung und schlagen ihr vor, was sie in finanzieller Hinsicht für nützlich halten.

Art. 11

Der Vorstand bestimmt zwei Mitglieder, die den Verband mit der gemeinsamen Unterschrift vertreten. Im Prinzip handelt es sich um den Präsidenten und den Sekretär.

Art. 12

Die Gesellschaft betreffende offizielle Stellungnahmen müssen einstimmig vom Vorstand gutgeheissen werden.

 

IV. Finanzen

Art. 13

Die finanziellen Mittel der Gesellschaft setzten sich aus den Mitgliedbeiträgen und eventuellen Schenkungen zusammen. Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr neu bei der Generalversammlung festgelegt gemäss Vorschlag des Vorstandes.

Dieser Betrag darf für die Einzelmitgliedschaft CHF 100.- und für die institutionelle Mitgliedschaft CHF 1000.- nicht übersteigen.

Im Falle einer Auslösung werden die Vermögensgüter der Gesellschaft einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zuerkannt, die auf demselben Interessensgebiet tätig sind.

Die Verbindlichkeiten der Vereinigung sind ausschliesslich durch das Vereinsvermögen zu decken. Mitglieder können nicht für mehr als den statutaruisch festgelegten Jahresbeitrag haftbar gemacht werden.

 

V. Auflösung und Revision der Statuten

Art. 14

Eine Statutenänderung oder die Vereinsauflösung ist nur durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittels-Mehrhheit möglich.

Art. 15

Der Vorstand ist mit der Anwendung dieser Statuten beauftragt, welche anlässlich der Gründungsversammlung vom 19 Juni 2003 genehmigt und anlässlich die Generalversammlungen vom 24.11.2005 und vom 23.9.2015 geändert worden sind. Die Statuten treten sofort in Kraft.

 

Der Präsident
Dr. med. Frédéric Zysset
Der Sekretär
Dr. med. Michael Trippel